Tatsächlich aber sei es Mai 2013 gewesen. Die Vorinstanz halte dies für einen Verschrieb und meine – in nicht klarer Argumentation –, dass «Mai» statt «März» stehen müsse, wobei es damit «Februar/Mai» meine. Im Weiteren seien die Bankauszüge mit Hinweisen auf das Klientenkonto bei der J.________ (Bank) bereits von der Polizei auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft eingeholt worden und hätten der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Befragung der Beschuldigten wie auch bei der Abfassung der Anklageschrift vorgelegen. Dennoch seien sie für die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen.