Bei der Umschreibung der Tatzeit mit 'Februar/März 2013' in der Anklageschrift handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen offenkundigen Verschrieb, gemeint sein muss 'Mai 2013', da im Text der Anklageschrift richtig umschrieben wurde, dass der Zahlungsbefehl über die Forderung der E.________ erst im Mai 2013 hatte zugestellt werden können. Diese Korrektur sei unstatthaft. Wenigstens müssten Ort und Zeit in der Anklageschrift korrekt erfasst sein. Die Anklageschrift bestimme die deliktische Tätigkeit aus Art. 163 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) auf «Februar/März 2013». Tatsächlich aber sei es Mai 2013 gewesen.