32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101); dies in mehrfacher Hinsicht und konkret: Vorweg sei die deliktische Zeit durch die Anklageschrift mit «Februar/März» falsch bestimmt. Die Vorinstanz führe dazu in ihrer Urteilsbegründung aus (pag. 18 221): Bei der Umschreibung der Tatzeit mit 'Februar/März 2013' in der Anklageschrift handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen offenkundigen Verschrieb, gemeint sein muss 'Mai 2013', da im Text der Anklageschrift richtig umschrieben wurde, dass der Zahlungsbefehl über die Forderung der E.________ erst im Mai 2013 hatte zugestellt werden können.