Die Verletzung des Anklageprinzips habe grundsätzlich zur Folge, dass ohne Rückweisung und Verbesserung keine Verurteilung im betreffenden Anklagepunkt erfolgen könne. Das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anklage sei eine Prozessvoraussetzung, die erfüllt sein müsse, damit ein Verfahren eröffnet oder weitergeführt werden könne. Dieser Aspekt bedinge einen Freispruch. Der Grundsatz von Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sei verletzt, mithin auch Art. 9 und 350 StPO sowie implizit Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;