Offen zu Tage trete dies beim Pfändungsbetrugsvorwurf, fehle doch die Umschreibung des Vorsatzes. Erfüllten Anklageschriften die formellen Vorgaben für eine Verurteilung nicht, seien sie in der Regel nach Art. 329 Abs. 2 StPO zurückzuweisen, was vorliegend – trotz Anträgen – nicht geschehen sei. Die Verletzung des Anklageprinzips habe grundsätzlich zur Folge, dass ohne Rückweisung und Verbesserung keine Verurteilung im betreffenden Anklagepunkt erfolgen könne.