Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil aber nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind schliesslich die dem mitbeschuldigten G.________ vorgeworfenen Delikte. Denkbar wäre indessen unter den Voraussetzungen von Art. 392 Abs. 1 Bst. a und b StPO die Ausdehnung eines allfälligen gutheissenden Rechtsmittelentscheids.