Es kann deshalb festgestellt werden, dass das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigungen – von den Vorwürfen des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen wurde. In den übrigen – den Beschuldigten betreffenden – Punkten ist das Urteil der Vorinstanz von der Kammer grundsätzlich umfassend, also mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil aber nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art.