6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung beschränkt sich auf den Schuldspruch des Beschuldigten wegen Pfändungsbetrugs, die sich daraus ergebende Sanktion sowie die Kostenfolgen. Es kann deshalb festgestellt werden, dass das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigungen – von den Vorwürfen des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen wurde.