4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte reichte mit seiner Berufungserklärung Kopien dreier Schreiben (Schreiben vom 27. August 2013, Entwurf vom 18. Dezember 2013, E-Mail vom 18. Dezember 2013) ein. Diese Dokumente wurden mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (pag. 18 263 f.) zu den Akten erkannt. Von Amtes wegen wurden ein aktueller Leumundsbericht (pag. 18 272 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 18 282) eingeholt.