2 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 28. Juli 2017 (pag. 18 263 f.) wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt. Nach Vorliegen der Zustimmung des Beschuldigten gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO (pag. 18 266) ordnete die Verfahrensleitung am 10. Juli 2017 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 16. August 2017 eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 18 288 ff.).