SR 312) (Ziff. V.2. des Urteilsdispositivs). Mit gleichem Urteil sprach die Vorinstanz auch den mitbeschuldigten G.________ vom Vorwurf des Betrugs frei. Hingegen sprach es ihn des Pfändungsbetrugs schuldig, verurteilte ihn bei einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 15‘000.00, und auferlegte ihm die andere Hälfte der Verfahrenskosten.