, H.________ und I.________, schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten bei einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘000.00, sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2‘901.50 (entsprechend der Hälfte der Gesamtkosten) (Ziff. IV. des Urteilsdispositivs). Weiter setzte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten gemäss eingereichter Kostennote fest und verurteilte den Beschuldigten zur Rück- und Nachzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) (Ziff.