_ zum Nachteil von H.________ (Deliktsbetrag CHF 18‘476.70); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. III. des Urteilsdispositivs). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Pfändungsbetrugs, begangen von Februar bis Mai 2013 in F.________ zum Nachteil der Teilnehmerinnen der Pfändungsgruppe Nr. ________, H.________ und I.________, schuldig.