4. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion, hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2‘981.00 auszurichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 5. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion, hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘776.60 auszurichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).