Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu gewähren und ihn nach Durchführung der Austrittsmodalitäten aus dem Strafvollzug zu entlassen. 2. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz (Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) von CHF 1‘400.00 werden durch den Kanton Bern getragen. 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren von CHF 1‘000.00 werden durch den Kanton Bern getragen.