26. Fürsprecher B.________ macht im Verfahren vor Obergericht einen Aufwand von 19,08 Stunden und Auslagen von CHF 34.40 geltend, was auch noch als angemessen erachtet werden kann (pag. 89 ff.). Der Kanton Bern, hier durch die POM, hat den Beschwerdeführer für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 4‘776.60 zu entschädigen (inkl. 8% Mehrwertsteuer). 11 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. April 2017 wird aufgehoben.