24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als vollumfänglich obsiegend zu gelten. In Anwendung von Art. 108 VRPG gehen die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz (CHF 1‘400.00) und vor Obergericht (CHF 1‘000.00) zu Lasten des Kantons Bern, welcher dem Beschwerdeführer für beide Verfahrensteile auch eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat.