23. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind. Es sind in der Zwischenzeit keine Umstände eingetreten, welche eine vom Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016 abweichende Legalprognose zu begründen vermögen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist per sofort aus dem Strafvollzug zu entlassen. IV.