Es hat sich mit dieser neuen Situation auseinandergesetzt und konkrete Vorkehren getroffen. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse sprechen daher für eine günstige Prognose. 22. Zur Differenzialprognose hat die Vorinstanz festgehalten, dass bei Vollverbüssung eine minime Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könne (pag. 42). Die Vorinstanz begründet dies weder konkret noch ist ersichtlich, inwiefern durch das Verbüssen des Strafrests eine günstigere Legalprognose erreicht werden kann. Da bereits jetzt von einer günstigen Legalprognose auszugehen ist, sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt.