10 hat. Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass dem Beschwerdeführer zugute kommen wird, dass er im Strafvollzug die Basisausbildung absolvieren konnte und aufgrund seines Alters in der Lage sein wird, im Kosovo eine neue berufliche Existenz aufzubauen (pag. 1236 Akten BVD). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich akzeptiert, dass er seine nähere Zukunft im Kosovo verbringen wird. Es hat sich mit dieser neuen Situation auseinandergesetzt und konkrete Vorkehren getroffen.