- Zu den erwartenden Lebensverhältnissen: Hier ist seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016 insofern eine erhebliche Änderung eingetreten, als der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit rechtskräftig ausgewiesen wurde und sein Leben nach der Entlassung im Kosovo verbringen wird. Auch diese Umstände führen jedoch nach Ansicht der Kammer nicht zu einer anderen Beurteilung der Rückfallgefahr. Zwar wohnen die engsten Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch auch über Familienmitglieder im Kosovo, bei welchen er vorübergehend unterkommen kann.