Insgesamt vermag die Vorinstanz auch unter diesem Titel keine Rückfallgefahr zu begründen. Insbesondere gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern seit dem Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2016 neue Umstände eingetreten wären, welche an der damaligen Einschätzung des Obergerichts des Kantons Bern heute zweifeln lassen.