Weiter ist positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer trotz geringem Einkommen Genugtuungszahlungen an das Opfer leistet, was sowohl Einsicht als auch Reue verdeutlicht. Wie bereits oben festgehalten, sind die Rückmeldungen der JVA Witzwil durchwegs positiv und daher auch entsprechend zu werten. Eine Disziplinierung aufgrund eines doch eher harmlosen Verstosses (Besitz eines Mobiltelefons) allein kann kaum zu einer negativen Beurteilung führen. Insgesamt vermag die Vorinstanz auch unter diesem Titel keine Rückfallgefahr zu begründen.