125 Akten SK 16 57). Entscheidend ist vielmehr das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Frage, ob eine Aufarbeitung der Delikte stattfinden konnte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bei seinem Opfer entschuldigt hat, was im Übrigen auch von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ausgeführt wird (pag. 61). Weiter ist positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer trotz geringem Einkommen Genugtuungszahlungen an das Opfer leistet, was sowohl Einsicht als auch Reue verdeutlicht.