- Zum übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten: Unter diesem Titel wertet die Vorinstanz negativ, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren weder geständig gewesen sei, noch Reue und Einsicht gezeigt habe. Zudem habe er sich bei seinem Opfer nie entschuldigt. Weiter sei der Disziplinarverstoss sowie seine Arbeitseinstellung negativ zu werten (pag. 41). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 10. Mai 2016 festgehalten hat, dass das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren als zulässige Verteidigungsstrategie zu werten ist (pag. 125 Akten SK 16 57).