Es ist zum wiederholten Male zu betonen, dass der Beschwerdeführer weder zu einer ambulanten noch zu einer stationären Massnahme verurteilt worden ist und insofern auch keine weitergehende Therapiebereitschaft erwartet werden darf. Auch dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 10. Mai 2016 hinlänglich dargelegt und begründet (pag. 126 Akten SK 16 57).