9 (pag. 19). Es wird von der POM weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern diese Bemühungen des Beschwerdeführers an einer günstigen Legalprognose zweifeln lassen, und was der Beschwerdeführer konkret weiter hätte tun müssen. Es ist zum wiederholten Male zu betonen, dass der Beschwerdeführer weder zu einer ambulanten noch zu einer stationären Massnahme verurteilt worden ist und insofern auch keine weitergehende Therapiebereitschaft erwartet werden darf.