Weiter ist im Schreiben der JVA Witzwil vom 17. Februar 2017 festgehalten, der Beschwerdeführer habe authentisch wirkende Reueund Schamgefühle kommuniziert (pag. 1271). Der Beschwerdeführer hat sich zudem beim Anwalt des Opfers entschuldigt und leistet regelmässig Genugtuungszahlungen an das Opfer. Weiter kann ergänzend auf die durch den Beschwerdeführer aufgeführten Beispiele hingewiesen werden, welche aufzeigen, dass sehr wohl eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat stattgefunden hat