- Zur Täterpersönlichkeit: Die Vorinstanz macht unter diesem Titel geltend, die relevanten Umstände hätten sich seit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern insofern verändert, als es der Beschwerdeführer in der Folge unterlassen habe, sich vertieft mit seinen Taten auseinanderzusetzen (pag. 39). Die Kammer vermag keine veränderten Umstände zu erkennen. Sie hat bereits in ihrem Beschluss vom 10. Mai 2016 dargelegt, der Beschwerdeführer habe Bereitschaft geäussert, sich in weiteren Gesprächen vertieft mit der Tat auseinanderzusetzen (pag. 125 Akten SK 16 57).