Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwiefern die POM neue Tatsachen bzw. Überlegungen vorzubringen vermag, welche bezüglich der Frage der Rückfallgefahr ein Rückkommen auf die oben dargelegten Ausführungen des Obergerichts des Kantons Bern als angezeigt erscheinen lassen würden. - Zum Vorleben: Die Vorinstanz führt unter diesem Titel nichts Neues aus, was die Kammer nicht auch schon in ihrem Beschluss vom 10. Mai 2016 geprüft und berücksichtigt hätte.