Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weigert, sich einer ambulanten Therapie beim forensischpsychiatrischen Dienst zu unterziehen, lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Weder die urteilenden Gerichte noch die Staatsanwaltschaft sind von einer schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers ausgegangen. Eine ambulante Massnahme wurde gerichtlich nicht angeordnet, weshalb die Weigerung zur Einzeltherapie nicht zum Nachteil ausgelegt werden darf.