Das Gruppentraining R&R sowie die Tatbearbeitungsgespräche dürften zudem eine gewisse stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer haben. Zu berücksichtigen ist auch die spezialpräventive Wirkung der (erstmals) zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe. Diese Erfahrung hat dem Beschwerdeführer bislang gefehlt. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weigert, sich einer ambulanten Therapie beim forensischpsychiatrischen Dienst zu unterziehen, lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen.