Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens noch nicht einsichtig zeigte und sogar noch gegen ein im Rahmen des Strafverfahrens auferlegtes Kontaktverbot verstiess (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 221, 364), ist dies grundsätzlich negativ zu werten. Jedoch ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er sich im Sinne seiner Verteidigungsstrategie so verhalten hat. Eine beschuldigte Person darf ohne Rechtsnachteil die ihr vorgeworfenen Straftaten abstreiten.