65 f.) nicht bagatellisiert werden dürfen. Die Kammer geht aber gleichermassen wie die Generalstaatsanwaltschaft - unter Verweis auf den neuesten Vollzugsverlaufsbericht (vgl. amtliche Akten SK 16 57, pag. 29 ff.) - davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine gewisse Einsicht entwickelt hat, so dass diese neuen Delikte das Rückfallpotenzial des Beschwerdeführers nicht erheblich erhöhen.