Dies ist prognostisch günstig zu werten. Die Vorfälle vom 24. April 2011 liegen zudem mittlerweile mehr als fünf Jahre zurück. Der Beschwerdeführer hat den deutlich grösseren Teil dieser Zeit in der Freiheit verbracht (21. Mai 2011 [Entlassung aus der Untersuchungshaft] bis 24. November 2014 [Strafantritt]). Während dieser rund dreieinhalb Jahre hat der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer Personen verübt. Dies stellt ein weiteres Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungstat dar.