Die Umstände der Anlasstat vom 24. April 2011, insbesondere der schweren Körperverletzung, sind für die Prognose der Rückfallgefahr grundsätzlich ungünstig zu werten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber einem zufällig ausgewählten Opfer grundlos massive und übermässige Gewalt angewendet, unter Einsetzung eines Messers (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 346 ff., 361 f.). Andererseits gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB) bezüglich des Gewaltdelikts als Ersttäter zu behandeln ist. Dies ist prognostisch günstig zu werten.