20. Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2016 ohnehin verbindlich festgestellt, dass sich beim Beschwerdeführer keine zureichende Rückfallgefahr ausmachen lasse (pag. 131 der Akten SK 16 57). Die Ausführungen zur Rückfallgefahr im entsprechenden Beschluss (pag. 123 ff.) sind noch immer gültig und es ist vollumfänglich darauf zu verweisen (pag. 123-127):