- Das Gutachten ist insofern widersprüchlich, als der Gutachter den positiven Vollzugsverlauf nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auslegt und diesen einzig im Zusammenhang mit dem engmaschigen Vollzugsregime sieht, die disziplinarischen Verstösse demgegenüber jedoch deutlich negativ wertet. Eine solche Schlussfolgerung ist weder überzeugend noch zulässig. 7 Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass auf Ausführungen des Gutachters zur Rückfallgefahr nicht abgestellt werden kann.