- Der Gutachter erachtet eine Therapie in Bezug auf die Alkohol- und Drogenproblematik als notwendig. Dabei lässt er ausser Acht, dass keine Anhaltspunkte für eine andauernde Suchterkrankung bestehen (die im Vollzug durchgeführten Tests waren allesamt negativ, was mit der Generalstaatsanwaltschaft keineswegs als selbstverständlich zu bezeichnen ist; pag. 1274 f. Akten BVD) und auch das erkennende Gericht eine Suchtbehandlung nicht als angezeigt erachtet hatte.