- Die Gutachten basieren auf der Überzeugung Dr. D.________, dass sich der Beschwerdeführer therapieren lassen müsste. Bei den in beiden Gutachten gestellten Diagnosen handelt es sich rechtlich jedoch nicht um schwere psychische Störungen. Für die Anordnung einer solchen Therapie besteht keine gesetzliche Grundlage. Auch im Urteil konnte bekanntlich keine psychotherapeutische Behandlung angeordnet werden. Trotzdem wertet der Gutachter die fehlende Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers im Vollzug als negativ und hält an den von ihm empfohlenen Therapiebedingungen fest.