Die kurze Untersuchungshaft diente der Sicherung des Untersuchungszweckes und ist damit weder bezüglich ihres Zwecks noch bezüglich ihrer Auswirkung auf den Beschwerdeführer vergleichbar. Es darf daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verbüssung der Freiheitsstrafe bis dato nicht beeindrucken liess.