Beim Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher – wie auch vorliegend – von einer spezialpräventiven Wirkung der Freiheitsstrafe auszugehen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer auch durch eine knapp einmonatige Untersuchungshaft nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Wie der Beschwerdeführer zutreffend dargelegt hat, verbüsst er zurzeit die erste mehrjährige und unbedingte Freiheitsstrafe. Die kurze Untersuchungshaft diente der Sicherung des Untersuchungszweckes und ist damit weder bezüglich ihres Zwecks noch bezüglich ihrer Auswirkung auf den Beschwerdeführer vergleichbar.