- Weder durch die Vorinstanz noch durch den Gutachter wird berücksichtigt, dass der bald drei Jahre dauernde Strafvollzug eine spezialpräventive Wirkung auf den Beschwerdeführer hat. Von einer solchen spezialpräventiven Wirkung ist jedoch – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt hat – insbesondere mit Blick auf den Zweck der Freiheitsstrafe auszugehen. Beim Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher – wie auch vorliegend – von einer spezialpräventiven Wirkung der Freiheitsstrafe auszugehen.