6 - Der Gutachter begründet die Rückfallgefahr praktisch ausschliesslich mit den jugendrechtlichen Verurteilungen (pag. 1149). Diese unterliegen jedoch dem Verwertungsverbot. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bezüglich Gewaltdelikte als Ersttäter zu gelten, womit von einer günstigen Prognose auszugehen ist.