Die Generalstaatsanwaltschaft verweist zudem auf diverse Punkte, welche die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Legalprognose als nicht zuverlässig erscheinen lassen bzw. diese weiter relativieren. Auf diese Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen (pag. 75 ff.). Die folgenden Punkte zum Gutachten bzw. zur darin festgestellten Rückfallgefahr verstehen sich teils als Wiederholung, teils jedoch auch als Ergänzung zur Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft bzw. des Beschwerdeführers: