Akten BVD). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, spielten die früheren und nicht zu berücksichtigenden Straftaten bei den vom Gutachter verwendeten Prognoseinstrumenten eine bedeutende Rolle (vgl. pag. 73). Auch hat der Gutachter (gleich wie die Vorinstanz) den früheren persönlichen Verhältnissen und dem früheren Verhalten des Beschwerdeführers unverhältnismässig stark Rechnung getragen. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist zudem auf diverse Punkte, welche die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Legalprognose als nicht zuverlässig erscheinen lassen bzw. diese weiter relativieren.