19. Inwiefern die Einholung von Gutachten überhaupt zulässig bzw. angezeigt war - angesichts der Tatsachen, dass sich das Obergericht des Kantons Bern bereits mit Beschluss vom 10. Mai 2016 zur Frage der Rückfallgefahr geäussert hat, in der Zwischenzeit keine massgeblichen Änderungen eingetreten sind und der Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung aufweist, welche eine Massnahme rechtfertigen würde - kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Fest steht jedoch, dass auf die Ausführungen des Gutachters zur Legalprognose nicht abgestellt werden kann (vgl. pag. 1148 ff. Akten BVD).