Das Bundesgericht hat festgehalten, dass zwischen medizinischer Realprognose und gerichtlicher Legalprognose zu unterscheiden sei. Im Gegensatz zu den Strafbehörden dürfen die medizinischen Gutachter aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen und insbesondere frühere Gutachten berücksichtigen. Dem Betroffenen dürfen hingegen entfernte Verurteilungen durch das Gericht nicht mehr entgegengehalten werden und es dürfen ihm aus dem entfernten Urteil keine negativen Rechtsfolgen mehr erwachsen (BGE 135 IV 87 E. 2.5).