Zudem seien sämtliche Alkohol- und Drogentests negativ ausgefallen. Es dürfe daher nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden, dass er nicht therapiewillig sei. Der Gutachter negiere auch die spezialpräventive Wirkung der Strafverbüssung vollständig. Insgesamt würde sich aus den Aktengutachten sowie der KoFako- Empfehlung keine genügende Grundlage ergeben, die bedingte Entlassung zu verweigern (pag. 69 ff.).