Bei seiner Beurteilung und der von ihm verwendeten Prognoseinstrumente würden die früheren Straftaten eine bedeutende Rolle spielen. Die früheren Straftaten würden stärker berücksichtigt werden als die neueren Delikte. Das Gleiche habe auch bezüglich der früheren persönlichen Verhältnisse zu gelten. Das Aktengutachten gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer therapieren und einer Suchtbehandlung unterziehen müsse. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zu einer Massnahme verurteilt worden. Zudem seien sämtliche Alkohol- und Drogentests negativ ausgefallen.